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Gesetzentwurf: Automatischer Informationsaustausch zu Einkünften über digitale Plattformen
<div>Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, eingebracht.<div class='mf-related'><a href="https://www.haufe.de/thema/automatischer-informationsaustausch/">Mehr zum Thema 'Automatischer Informationsaustausch'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/steuerhinterziehung/">Mehr zum Thema 'Steuerhinterziehung'...</a><br/></div></div>
20.07.2026
Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 22. Juni 2021 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Einkünfte, die mittels digitaler Plattformen erzielt wurden, eingebracht.
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BFH: Einheitlicher Gewerbebetrieb nach Hinzuerwerb eines Betriebs
<div>Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang um einen Betrieb oder mehrere selbständige Betriebe handeln.<div class='mf-related'><a href="https://www.haufe.de/thema/gewerbesteuer/">Mehr zum Thema 'Gewerbesteuer'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/gewerbebetrieb/">Mehr zum Thema 'Gewerbebetrieb'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/bundesfinanzhof-bfh/">Mehr zum Thema 'Bundesfinanzhof (BFH)'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/bfh-urteile/">Mehr zum Thema 'BFH-Urteile'...</a><br/></div></div>
20.07.2026
Übt eine natürliche Person mehrere gewerbliche Tätigkeiten aus, kann es sich gewerbesteuerlich in Abhängigkeit von der Gleichartigkeit oder Ungleichartigkeit der Betätigungen sowie von ihrem wirtschaftlichen, organisatorischen und finanziellen Zusammenhang um einen Betrieb oder mehrere selbständige Betriebe handeln.
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BFH: Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren
<div>Außerordentliche Aufwendungen sind solche, die voraussichtlich den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen. Unerheblich ist, ob sie im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb anfallen. <div class='mf-related'><a href="https://www.haufe.de/thema/bewertung/">Mehr zum Thema 'Bewertung'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/kapitalgesellschaft/">Mehr zum Thema 'Kapitalgesellschaft'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/schenkungssteuer/">Mehr zum Thema 'Schenkungssteuer'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/erbschaftsteuer/">Mehr zum Thema 'Erbschaftsteuer'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/aufwendungen/">Mehr zum Thema 'Aufwendungen'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/bundesfinanzhof-bfh/">Mehr zum Thema 'Bundesfinanzhof (BFH)'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/bfh-urteile/">Mehr zum Thema 'BFH-Urteile'...</a><br/></div></div>
20.07.2026
Außerordentliche Aufwendungen sind solche, die voraussichtlich den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen. Unerheblich ist, ob sie im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb anfallen. 
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