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BFH: Sonderausgabenabzug nach § 10f EStG geht regelmäßig nicht auf Erben über
<div>Verstirbt ein Steuerpflichtiger, der Aufwendungen zur Erhaltung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmals getragen hatte, vor Ablauf des 10-jährigen Abzugszeitraums, geht die Abzugsberechtigung grundsätzlich nicht auf den Erben über. <div class='mf-related'><a href="https://www.haufe.de/thema/sonderausgaben/">Mehr zum Thema 'Sonderausgaben'...</a><br/></div></div>
29.06.2026
Verstirbt ein Steuerpflichtiger, der Aufwendungen zur Erhaltung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmals getragen hatte, vor Ablauf des 10-jährigen Abzugszeitraums, geht die Abzugsberechtigung grundsätzlich nicht auf den Erben über. 
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BFH: Wahlrecht auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen
<div>Bei bestandskräftigen Bescheiden besteht keine Korrekturmöglichkeit durch nachträgliche Ausübung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen.<div class='mf-related'><a href="https://www.haufe.de/thema/sonderausgaben/">Mehr zum Thema 'Sonderausgaben'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/altersvorsorge/">Mehr zum Thema 'Altersvorsorge'...</a><br/></div></div>
29.06.2026
Bei bestandskräftigen Bescheiden besteht keine Korrekturmöglichkeit durch nachträgliche Ausübung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen.
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BFH: Feststellungen der Gutachterausschüsse im Vergleichswertverfahren
<div>Das Finanzgericht darf bei der Erbschaftsteuer die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise dem Vergleichswertverfahren grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen, ohne dabei gegen die Amtsaufklärungspflicht zu verstoßen.<div class='mf-related'><a href="https://www.haufe.de/thema/erbschaftsteuer/">Mehr zum Thema 'Erbschaftsteuer'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/bewertungsgesetz/">Mehr zum Thema 'Bewertungsgesetz'...</a><br/></div></div>
29.06.2026
Das Finanzgericht darf bei der Erbschaftsteuer die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise dem Vergleichswertverfahren grundsätzlich ohne weitere Sachaufklärung zugrunde legen, ohne dabei gegen die Amtsaufklärungspflicht zu verstoßen.
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