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BFH: Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
<div>Die Niedersachsen-Soforthilfe Corona (mit finanzieller Unterstützung des Bundes) für die Monate April, Mai und Juni 2020 ist eine steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahme. Wird ein Bewilligungsbescheid für einen als Betriebseinnahme anzusetzenden Liquiditäts- bzw. Aufwandszuschuss mit Ex-tunc-Wirkung zum Gewährungstag widerrufen und der Zuschuss zurückgezahlt, liegt hierin bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kein rückwirkendes Ereignis für das Jahr der Bewilligung und Vereinnahmung.<div class='mf-related'><a href="https://www.haufe.de/thema/coronavirus/">Mehr zum Thema 'Coronavirus'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/zuflussprinzip/">Mehr zum Thema 'Zuflussprinzip'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/zuschuss/">Mehr zum Thema 'Zuschuss'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/einnahmenueberschussrechnung/">Mehr zum Thema 'Einnahmenüberschussrechnung'...</a><br/></div></div>
09.02.2026
Die Niedersachsen-Soforthilfe Corona (mit finanzieller Unterstützung des Bundes) für die Monate April, Mai und Juni 2020 ist eine steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahme. Wird ein Bewilligungsbescheid für einen als Betriebseinnahme anzusetzenden Liquiditäts- bzw. Aufwandszuschuss mit Ex-tunc-Wirkung zum Gewährungstag widerrufen und der Zuschuss zurückgezahlt, liegt hierin bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kein rückwirkendes Ereignis für das Jahr der Bewilligung und Vereinnahmung.
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BFH: Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
<div>Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Behandlung der Zinsen nach § 233a AO, die als Nachzahlungszinsen gemäß § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbar, aber als Erstattungszinsen zu versteuern sind, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des GG.<div class='mf-related'><a href="https://www.haufe.de/thema/erstattungszinsen/">Mehr zum Thema 'Erstattungszinsen'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/gewerbesteuer/">Mehr zum Thema 'Gewerbesteuer'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/einnahmen/">Mehr zum Thema 'Einnahmen'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/einnahmenueberschussrechnung/">Mehr zum Thema 'Einnahmenüberschussrechnung'...</a><br/></div></div>
09.02.2026
Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Behandlung der Zinsen nach § 233a AO, die als Nachzahlungszinsen gemäß § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbar, aber als Erstattungszinsen zu versteuern sind, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des GG.
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BFH: Nießbrauchrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung
<div>Ein im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht ist als Gegenleistung für den Verkauf eines Erbbaurechts in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.<div class='mf-related'><a href="https://www.haufe.de/thema/grunderwerbsteuer/">Mehr zum Thema 'Grunderwerbsteuer'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/bemessungsgrundlage/">Mehr zum Thema 'Bemessungsgrundlage'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/erbbaurecht/">Mehr zum Thema 'Erbbaurecht'...</a><br/></div></div>
09.02.2026
Ein im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchrecht ist als Gegenleistung für den Verkauf eines Erbbaurechts in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
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