STEUERNEWS - Wir informieren Sie
BFH: Kein Gewerbeertrag einer GmbH aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft
<div>Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt auch bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, deren sachliche Gewerbesteuerpflicht noch nicht begonnen hat.<div class='mf-related'><a href="https://www.haufe.de/thema/gewerbesteuer/">Mehr zum Thema 'Gewerbesteuer'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/veraeusserungsgewinn/">Mehr zum Thema 'Veräußerungsgewinn'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/personengesellschaft/">Mehr zum Thema 'Personengesellschaft'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/kapitalgesellschaft/">Mehr zum Thema 'Kapitalgesellschaft'...</a><br/></div></div>
13.04.2026
Der Gewinn aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft unterliegt bei dieser grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer. Dies gilt auch bei der Veräußerung des Mitunternehmeranteils an einer Projektgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, deren sachliche Gewerbesteuerpflicht noch nicht begonnen hat.
]]>
BMF Referentenentwurf: Siebte Verordnung zur Änderung der CRS-Ausdehnungsverordnung
<div>Nach einem vom BMF veröffentlichten Referentenentwurf sollen die Staaten Runda, Senegal sowie Trinidad und Tobagos in die CRS-Ausdehnungsverordnung aufgenommen werden. <div class='mf-related'><a href="https://www.haufe.de/thema/automatischer-informationsaustausch/">Mehr zum Thema 'Automatischer Informationsaustausch'...</a><br/></div></div>
13.04.2026
Nach einem vom BMF veröffentlichten Referentenentwurf sollen die Staaten Runda, Senegal sowie Trinidad und Tobagos in die CRS-Ausdehnungsverordnung aufgenommen werden. 
]]>
BFH: "Passive Entstrickung" aufgrund Inkrafttretens eines DBA
<div>Der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG kann auch infolge einer Änderung der Rechtslage, zum Beispiel aufgrund des Inkrafttretens eines neuen DBA, eintreten. Die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird (entgegen BMF-Schreiben v. 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104).<div class='mf-related'><a href="https://www.haufe.de/thema/doppelbesteuerung/">Mehr zum Thema 'Doppelbesteuerung'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/doppelbesteuerungsabkommen/">Mehr zum Thema 'Doppelbesteuerungsabkommen'...</a><br/><a href="https://www.haufe.de/thema/stille-reserven/">Mehr zum Thema 'Stille Reserven'...</a><br/></div></div>
13.04.2026
Der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG kann auch infolge einer Änderung der Rechtslage, zum Beispiel aufgrund des Inkrafttretens eines neuen DBA, eintreten. Die Rechtsfolge des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG tritt in der letzten juristischen Sekunde ein, bevor der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts wirksam wird (entgegen BMF-Schreiben v. 26.10.2018, BStBl I 2018, 1104).
]]>

INGRID HAMMER – IHRE STEUERBERATERIN IN STOLBERG UND UMGEBUNG

Seit mehr als 20 Jahren betreuen und beraten wir als inhabergeführte Kanzlei unsere Mandanten aus unterschiedlichsten Erwerbszweigen von Architekten bis Zahnärzten nach dem Motto: Ihr Erfolg ist uns wichtig; wenn es Ihnen gut geht, geht es uns auch gut.

Sie sind Freiberufler, Sie führen ein gewerbliches Unternehmen oder Sie möchten ein Unternehmen gründen? Widmen Sie sich Ihrem Kerngeschäft, wir übernehmen gerne für Sie Ihre Buchhaltung, unterstützen Sie bei der Erfüllung Ihrer steuerlichen Aufzeichnungs- und Abgabepflichten und erstellen Ihre Jahresabschlüsse oder Gewinn- und Verlustrechnungen.

Wir beraten Sie ausführlich zu allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigten, erstellen wir für Sie die Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Wir vertreten Sie in außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren Für Arbeitnehmer, Kapitalanleger, Vermieter, Rentner und Pensionäre erstellen wir die Einkommensteuererklärung und prüfen den Steuerbescheid.

Lernen Sie uns kennen, wir freuen uns auf eine gute Zusammenarbeit.